Unser Lieferantenmanagement

Allgemeine Auftrags- und Einkaufsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH 

a. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge zwischen der SCHNELLECKE GROUP AG & Co. KG sowie den mit der SCHNELLECKE GROUP AG & Co. KG i.S.d. §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen als Auftraggeber und dem Auftragnehmer (im Folgenden „AN“ oder „Besteller“). 

b. Unsere Vertragserklärungen, insbesondere Angebote und Annahmen, erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser Bedingungen. Der AN erkennt die Geltung der Bedingungen mit Vertragsschluss, spätestens mit Lieferung/Leistung des Auftrages an. Sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Geschäftsbedingungen ausschließlich. 

c. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der AN erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir, in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AN, die Lieferung/Leistung von diesem ohne besonderen Vorbehalt annehmen. 

d. Diese Einkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AN, auch wenn wir nicht nochmals auf diese hinweisen. 

e. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie alle Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 

 

2. ANGEBOTE / BESTELLUNG / VERTRAGSSCHLUSS UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG 

a. Die Ausarbeitung von Entwürfen, Angeboten, Kostenvoranschlägen, die Einreichung von Mustern o. ä. hat für uns kostenfrei und unverbindlich zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Unsere Anfragen an den AN stellen im Zweifel nur Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebots dar, es sei denn, der rechtsverbindliche Charakter ist, insbesondere durch Bezeichnung als „Bestellung“, eindeutig erkennbar. 

b. Nimmt der AN eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen an, so erlischt das in der Bestellung liegende Angebot. Eine verspätete Annahme ist ein neues Angebot des AN, dass wir innerhalb von vier Wochen nach Zugang der verspäteten Annahme bei uns annehmen können. 

c. Der AN hat sich im Angebot an die Vorgaben der Anfrage oder Ausschreibung zu halten. Enthält die Annahmeerklärung oder ein Bestätigungsschreiben des AN Abweichungen oder zusätzliche Bedingungen zu der Anfrage, Ausschreibung oder Bestellung, so hat der AN hierauf deutlich hinzuweisen. Derartige Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 

d. Angebote des AN sind grundsätzlich verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind. Der AN ist an seine Angebote vier Wochen gebunden, sofern nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist bestimmt ist. Können wir mit einer Annahme unseres Angebotes rechnen, insbesondere wenn unsere Bestellung in einer laufenden Geschäftsbeziehung, nach abschlussreifen Vorverhandlungen oder aufgrund von Preislisten o. ä. des AN erfolgt, ist der AN verpflichtet, eine etwaige Ablehnung unseres Angebots innerhalb von drei Werktagen ausdrücklich schriftlich zu erklären. Anderenfalls gilt sein Schweigen als Vertragsannahme. 

e. In Schreiben, Auftragsbestätigungen und Lieferpapieren sind unsere Bestellnummer, Artikel- und Kommissionsnummer, Zeichen und Datum von in Bezug genommenen Schreiben aufzuführen. 

 

3. PREISE / RECHNUNGEN / ZAHLUNG

a. Alle genannten Preise verstehen sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – gem. „DDP“ (Incoterms 2010) inklusive der Maßgabe Lieferung frei Verwendungsstelle und Versicherung, das heißt, inklusive handelsüblicher Verpackung, inklusive Transport, Transportversicherung (sofern der Abschluss der Versicherung vereinbart oder handelsüblich ist) inklusive Umsatzsteuer. Sofern ausdrücklich eine Übernahme der Fracht- und/ oder Verpackungskosten durch uns vereinbart ist, sind diese vom AN zu verauslagen und in den Rechnungen besonders auszuweisen. 

b. Alle Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Festpreise ohne Gleitklausel in EURO. Nachträgliche Preisänderungen sind ausgeschlossen. 

c. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei einer verfrühten Lieferung beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Durch eine Zahlung wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AN nicht berührt. 

d. Rechnungen sind stets digital und unverzüglich nach Versand der Waren für jede Bestellung gesondert unter Angabe unserer Bestellnummer, Kommissions- und Artikelnummern, der Lieferanschrift sowie Zeichen und Datum von in Bezug genommenen Schreiben zu erstellen und per E-Mail als PDF-Datei (maximal ein PDF als Anhang) an invoice.de@schnellecke.com zu versenden. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Fehlen diese Angaben, sind sie unrichtig oder unvollständig, oder entspricht die Rechnung nicht den Vorgaben des UStG, erfüllt die Rechnung nicht die Anforderungen an einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung und der Rechnungsbetrag wird nicht zur Zahlung fällig. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der AN hat alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für uns zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind. 

e. Fälligkeitszinsen sind nicht geschuldet. 

f. Sind Vorauszahlungen vereinbart, hat uns der AN auf Anforderung eine Sicherheit für die Vorauszahlung durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und geschäftsansässigen Kreditinstituts zu stellen. Abweichende Regelungen können vereinbart werden. 

 

4. ÄNDERUNGEN DER LEISTUNG

a. Nachträgliche von uns gewünschte Änderungen des Leistungsinhalts oder –umfangs sind von dem AN zu akzeptieren, sofern diese für den AN zumutbar und durchführbar sind. Soweit hierdurch Mehrkosten oder Terminverschiebungen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erforderlich sind, hat der AN uns vor Aufnahme der entsprechenden Arbeiten schriftlich auf diese Folgen hinzuweisen. 

b. In diesem Fall wird die Vertragsänderung nur wirksam, wenn wir in die Erhöhung der Vergütung bzw. die Terminänderung schriftlich einwilligen oder trotz entsprechenden Hinweises des AN schriftlich auf der Vertragsänderung bestehen. 

 

5. LIEFERVERPFLICHTUNG / TERMINE 

a. Der AN trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen. Die in der Bestellung/Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten bzw. -termine sind verbindlich. 

b. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist sind der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der Leistung sowie die Übergabe der Dokumentation bei dem von uns genannten Lieferort i. S. d. Ziff. 6 a). 

c. Sofern erkennbar wird, dass eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung eintreten wird, hat uns der AN unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren. Eine solche Information schließt den Eintritt des Verzuges jedoch nicht aus. 

d. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns die Annahmeverweigerung bzw. die Rücksendung auf Kosten des AN vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagern wir die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des AN ein. 

e. Im Falle eines Verzugs des AN sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Wertes der Leistung, mit der sich der AN in Verzug befindet, pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % dieses Wertes, zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche, insbesondere das Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen, behalten wir uns ausdrücklich vor. Der pauschalierte Schadensersatz wird im Falle eines höheren Schadens auf den gesetzlichen Schadensersatzanspruch angerechnet. 

 

6. LIEFERBEDINGUNGEN 

a. Alle Lieferungen müssen an den in der Bestellung angegebenen Lieferort oder, wenn ein besonderer Lieferort nicht vereinbart wurde, an den Sitz der beauftragenden SCHNELLECKE Gesellschaft erfolgen. Der AN ist verpflichtet, die von uns mitgeteilten Anforderungen an die Versandpapiere einzuhalten und insbesondere auf allen Papieren unsere Bestellnummer anzugeben. 

b. Die Waren müssen zu ihrem Schutz ordnungsgemäß und handelsüblich verpackt und gekennzeichnet sein. Auf unser Verlangen ist der AN verpflichtet, das Verpackungsmaterial kostenlos entgegenzunehmen bzw. abzuholen. Der AN ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten zum Lieferort zu transportieren und für die Ware auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen, sofern eine solche für das zu liefernde Gut handelsüblich abgeschlossen werden kann. 

c. Wenn Software speziell für uns entwickelt worden ist, verpflichtet sich der AN zur Herausgabe der Programmunterlagen (inkl. Dokumentation), insbesondere des Source-Codes. 

d. Der Lieferung ist mindestens ein, auf unser Verlangen auch zwei Lieferscheine, beizubringen. Bei Lieferungen aus einem Drittland (nicht EU – Staat) hat sich der AN rechtzeitig mit uns wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. Spätestens 3 Werktage vor Ankunft der Ware müssen unssämtliche Dokumente bezüglich der Zoll- und Einfuhrabwicklung vorliegen. Etwaige Schäden und Mehrkosten aus einer verzögerten Zoll- und Einfuhrabwicklung gehen zu Lasten des AN, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 

e. Mehr-, Minderleistungen oder Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung gestattet. 

f. Der AN hat Eigentums- und Schutzrechte an den uns gelieferten Produkten unverzüglich an uns zu übertragen. Bereits mit der Lieferung hat uns der AN - soweit nicht zwingende gesetzliche Normen entgegenstehen - ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch an dem Liefergegenstand entspricht und ermöglicht, einzuräumen. 

g. Mit der Übergabe der Waren geht das Eigentum auf uns über. Ein Eigentumsvorbehalt steht dem AN nicht zu, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 

h. Gefahrübergang ist, gleichgültig ob der AN selbst transportiert, Dritte mit dem Transport beauftragt oder ob wir ausnahmsweise den Transport selbst übernehmen, stets erst nach Entladung an der Verwendungsstelle. Unterstützen unsere Mitarbeiter die Transportperson bzw. den AN bei der Verladung, ohne dass die Verladung zu unseren vertraglichen Pflichten gehört, werden unsere Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen der Transportperson bzw. des AN tätig. Unsere Haftung für Verladeschäden ist dabei ausgeschlossen. 

 

7. ABRUFVERTRÄGE 

Haben wir mit dem AN einen Vertrag über Lieferungen auf Abruf geschlossen, sind wir, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, berechtigt, den Abruf nach Bedarf und in beliebigen (Teil-) Mengen vorzunehmen. Eine Verpflichtung zum Abruf bestimmter oder gleichbleibender Mengen oder zu bestimmten oder regelmäßigen Terminen besteht nicht. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, entspricht die Abruffrist der Vertragslaufzeit. Der AN ist nicht berechtigt, einen früheren Abruf zu verlangen. Eine Pflicht zum vollständigen Abruf besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich eine feste Abnahmemenge oder Mindestabnahmemenge vereinbart ist. Voraussichtliche Abnahmemengen stellen nur unverbindliche Bedarfserwartungen dar. Sofern nicht anders vereinbart, ist der AN verpflichtet, auf Abruf verkaufte Ware sofort verfügbar zu halten und die Lieferung innerhalb von drei Werktagen oder zu einem von uns bestimmten Termin auszuführen. 

 

8. AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG / QUALITÄT 

a. Die festgelegten Leistungsmerkmale der herzustellenden bzw. zu liefernden Ware/Leistung sind von dem AN einzuhalten. Der AN sichert mit Übernahme des Auftrags seine Fachkompetenz und die einwandfreie Qualität der gelieferten Waren bzw. von ihm erbrachten Leistungen zu. Insbesondere übernimmt er Gewähr dafür, dass die Leistung dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und keine Sach- und/oder Rechtsmängel aufweist. Der AN versichert, dass die Ware/Leistung sämtlichen gesetzlichen und technischen Vorschriften (z. B. Geräte und Produktsicherheitsgesetz) entspricht. 

b. Der AN ist verpflichtet, alle einschlägigen Qualitätsnormen, insbesondere DIN-, VDE-, VDI-Normen und allgemein anerkannte technische, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Emissionsschutz-Vorschriften einzuhalten und alle weiteren Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter zu beachten, die vom Gesetzgeber, von zuständigen Aufsichtsbehörden, Dachverbänden und technischen Überwachungsvereinen dazu erlassen wurden. Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen sind uns mitzuliefern. Elektrische Anlagen, Maschinen, Geräte etc. müssen den VDE-Vorschriften entsprechen, das VDE-Funkschutzzeichen sowie das CE-Zeichen tragen. 

c. Bei Fertigungs- und/oder Bearbeitungsaufträgen trägt der AN die Verantwortung für die mangelfreie Herstellung und die Auswahl des Fertigungs-/Bearbeitungsverfahrens. Er ist für die Auswahl von Material und/oder das Verfahren verantwortlich. 

d. Stellen wir Teile oder Material bei oder erteilen wir Vorgaben in Bezug auf Material und/oder Fertigungs-/Bearbeitungsverfahren, so hat der AN bei Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Eignung oder Güte der von uns gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, uns unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich zu informieren. Der AN darf den Auftrag in solchen Fällen nur ausführen, wenn wir trotz des schriftlichen Hinweises des AN ausdrücklich und schriftlich an den Vorgaben festhalten. Bei einem Verstoß gegen vorstehende Pflichten kann sich der AN nicht auf die vorgenannten Umstände berufen. Ferner hat der AN uns sämtlichen Schaden aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten zu ersetzen, es sei denn, der AN hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 

e. Der AN ist zu angemessenen Qualitätsprüfungen seiner Lieferungen und Leistungen und zur Unterhaltung eines dem neusten Stand der Technik entsprechenden dokumentierten Qualitätsmanagements verpflichtet. Die Ergebnisse der Qualitätsprüfung sind schriftlich zu dokumentieren. Wir sind jederzeit berechtigt, Einsicht in die Qualitätsprüfungsaufzeichnungen zu verlangen. Ferner ist der AN zur Durchführung von Materialtests, Probeläufen und Fertigung von „Null-Serien“ in angemessenem Umfang verpflichtet. 

f. Der AN darf Subunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung einsetzen. Wir können unsere Zustimmung bei Vorlage eines sachlichen Grundes auch wieder zurückziehen. Vorgesehene Subunternehmer sind uns rechtzeitig vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Auch im Falle unseres Einverständnisses mit der Beauftragung von Subunternehmern bleibt uns gegenüber der AN allein verantwortlich. 

g. Der AN hat uns einen sachkundigen Mitarbeiter (Ansprechpartner), der zur Durchführung des Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann, zu benennen und dessen zeitliche Verfügbarkeit sicher zu stellen. 

h. Wir sind berechtigt, Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems durchzuführen oder von einem von uns Beauftragten durchführen zu lassen. 

i. Wir sind jederzeit berechtigt, Auskunft über den Stand der Arbeiten zu verlangen und die übertragenen Aufträge auf ihre vertragsgemäße Ausführung zu überprüfen. Insbesondere haben wir das Recht, jederzeit während der Fertigung die Ausführung der Leistung beim AN zu überwachen, gegen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch zu erheben und fehlerhafte Teile bzw. Ausführung schon vor Ablieferung abzulehnen. Uns ist zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistungen oder Teile hergestellt oder die hierfür bestimmte Stoffe gelagert werden, innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden - in Beisein eines Mitarbeiters des AN - Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind uns Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen. In zumutbarem Umfang sind uns Stichproben, auch von Zwischenprodukten, zur Verfügung zu stellen. 

j. Wird der AN als Subunternehmer tätig, sind wir auch berechtigt, unserem Auftraggeber entsprechende Kontroll- und Besichtigungsrechte beim AN einzuräumen, ohne dass unsere Kontroll- und Besichtigungsrechte damit erlöschen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Überwachung besteht jedoch nicht. Die Durchführung derartiger Kontrollmaßnahmen hat auf die Verpflichtung des AN, insbesondere auf seine Gewährleistung und Haftung, keinen Einfluss. Alle hieraus erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen werden von uns vertraulich behandelt. Wegen der Ausübung derartiger Auskunfts- oder Kontrollmaßnahmen stehen dem AN keine Kosten-, Aufwendungserstattungs-, Entschädigungsansprüche oder sonstige Ansprüche zu. Eigenen Aufwand für Auskunfts- oder Kontrollmaßnahmen tragen wir selbst, wenn es sich um Routinestichproben handelt, die ohne konkrete Anzeichen auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung des AN durchgeführt werden. Lagen Hinweise für eine Pflichtverletzung vor oder wurden in vorherigen Prüfungen Mängel festgestellt, gehen die Kosten der Prüfung/Wiederholungsprüfung zu Lasten des AN. 

k. Mit der gelieferten Ware sind ausführliche Begleitunterlagen in deutscher Sprache, insbesondere Zeichnungen und Unterlagen des AN, kostenlos, erforderlichenfalls in digitaler oder leicht vervielfältigungsfähiger Form, mitzuliefern. Die Begleitunterlagen müssen die Funktion des gelieferten Gegenstandes umfassend beschreiben. Auch ist der AN verpflichtet, Unterlagen die eine sachgerechte Durchführung von Montagen, Bedienung, Überwachung, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und Wartungen des Leistungsgegenstandes ermöglichen und alle Informationen und Unterlagen, die für die Einholung erforderlicher Genehmigungen notwendig sind, uns rechtzeitig zu überlassen. Wir sind berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zur Herstellung von Ersatzteilen sowie Modifikationen des Leistungsgegenstandes – auch durch beauftragte Dritte – zu benutzen. 

l. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern sind die einschlägigen Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 

m. Für Zeichnungen, Pläne, Berechnungen usw., die der AN im Rahmen seiner Leistungen verwendet, bleibt der AN grundsätzlich auch dann allein verantwortlich, wenn wir die Verwendung genehmigt haben. 

n. Der AN ist verpflichtet, Ware, die er selbst von Dritten geliefert bekommt, sorgfältig, der jeweiligen Ware angemessen, auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Er wird sich selbst keiner Vorlieferanten bedienen, die (ihm) als nicht vollständig zuverlässig bekannt sind.

o. Der AN gewährleistet die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Ersatzprodukten für seine Lieferungen und Leistungen für die Dauer von mindestens 10 Jahren nach Lieferung. 

 

9. EINGANGSPRÜFUNG / ABNAHME 

a. Die gelieferte Ware wird bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag von uns innerhalb angemessener Frist auf Transportschäden, Qualitäts- und/oder Qualitätsabweichungen geprüft. Die Rüge ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie bei offenen Mängeln spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung absenden. 

b. Die vorbehaltlose Annahme oder Ausstellung von Empfangsquittungen/Lieferscheinen durch uns bedeutet keinen Verzicht auf mögliche Ansprüche oder Rechte wegen verspäteter oder nicht vertragsgerechter Leistung und erfolgt vorbehaltlich einer nachträglichen Mengen und Qualitätskontrolle gemäß vorstehendem Absatz. 

c. Zahlungen stellen keine Anerkennung einer ordnungsgemäßen und mangelfreien Lieferung oder Leistung dar. 

 

10. DIENSTLEISTUNGEN 

Zusätzlich zu den aufgelisteten Bedingungen gilt für Dienstleistungen: 

a. Der AN erbringt die konkret beauftragte Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik. 

b. Soweit der AN eigene Mitarbeiter stellt, steht er dafür ein, dass die Leistungen nur von solchen Mitarbeitern erbracht werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen. Zweifel an der entsprechenden Qualifikation berechtigen den Besteller zum Verlangen des sofortigen Austausches. 

c. Der Besteller stellt die für die Leistungserbringung wesentlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung. Unzureichende Mitwirkungen sind unverzüglich schriftlich zu rügen. 

d. Sämtliche Arbeitsergebnisse die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Besteller stehen, einschließlich etwaiger Studien, Berichte, Pläne, zugehörige Daten und Unterlagen, gehen in das Eigentum des Bestellers über. 

e. Soweit an Arbeitsergebnissen ein entsprechender Urheberrechtsschutz besteht, räumt der AN dem Besteller das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht für sämtliche bekannte und noch nicht bekannte Nutzungs- und Verwertungsarten ein. Die Übertragung des Nutzungs- und Verwertungsrechts umfasst insbesondere auch die Erlaubnis zur Bearbeitung und Lizenzvergabe an Dritte. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht besteht auch über die Dauer des Beratervertrages hinaus fort. Der AN verzichtet ausdrücklich auf sonstige ihm etwa als Urheber oder sonstigen Schutzrechtsinhaber zustehenden Rechten an den Arbeitsergebnissen, insbesondere auf das Recht auf Namensnennung, auf Bearbeitung und auf Zugänglichmachung des Werkes. 

f. Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung für die eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte besteht nicht. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte sind vielmehr über die Vergütung vollständig abgegolten. 

 

11. ABNAHEMFÄHIGE LEISTUNGEN / ERSATZTEILE

a. Im Falle der Erbringung von abnahmefähigen Leistungen finden alle Regelungen des Werkvertragsrechtes Anwendung, die die dort geregelte Abnahme betrifft. Entsprechendes gilt, sofern einzelvertraglich eine Abnahme vereinbart wurde. 

b. Die Abnahme erfolgt nach erfolgter Inbetriebnahme (Produktionsbereitschaft) bzw. Leistungserbringung in unserem Beisein im Aufstellungswerk. Nach erfolgter Abnahme wird ein Übergabe- / Übernahmeprotokoll erstellt, in welchem die festgestellten Mängel festgehalten werden. Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien unterzeichnet. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich von uns kostenlos zu beheben. 

c. Handelt es sich um Maschinen / Geräte, bei welchen die Parteien auf eine Abnahme verzichtet haben, beträgt die Rügefrist für offene Mängel 3 Wochen ab Inbetriebnahme bzw. ab Entdecken im Falle von verdeckten Mängeln. Dasselbe gilt, wenn die Abnahme aus bei uns liegenden Gründen nicht termingerecht durchgeführt werden kann. 

d. Die Maschinen / Anlagen / Geräte werden durch einen Techniker im Aufstellungswerk übergeben, der bei Inbetriebnahme nach Aufstellung die entsprechende Unterweisung gibt, soweit eine solche erforderlich oder zweckmäßig erscheint. Hierdurch entstehen uns keine weiteren Kosten. 

e. Der AN stellt die zur Maschine passende Ersatzteilversorgung wenigstens 10 Jahren sicher. Wird die Ersatzteilproduktion eingestellt, so verpflichtet sich der AN auf Anfrage gegen ein angemessenes Entgelt die Konstruktionsunterlagen/Zeichnungen herauszugeben. Diese Unterlagen werden ausschließlich für die Fertigung von für die eigene Verwendung genutzt. Wir verpflichten uns, diese Unterlagen keinem Dritten zugänglich zu machen. 

 

12. GEWÄHRLEISTUNG 

a. Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und unserer sonstigen Ausführungsvorschriften entsprechend dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u. ä.). Die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche im Falle mangelhafter Leistungen stehen uns uneingeschränkt zu. Dies gilt auch, wenn uns der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit bei Vertragsschluss unbekannt geblieben ist. 

b. Der AN trägt alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Untersuchungs- und Prüfungskosten, Aus- und Einbaukosten, Verpackungs-, Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Stillstands- und Umrüstkosten. Dies gilt auch, wenn die Kosten bei uns anfallen. Der AN hat die Kosten, insbesondere für die Prüfung, auch dann zu tragen, wenn tatsächlich kein Mangel vorlag, es sei denn die Mängelanzeige ist grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt. Gefahr und Kosten für eine ggf. nötige Rücksendung trägt der AN. Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der AN wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr. 

c. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, steht uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache als Nacherfüllung zu. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist oder in dringenden Fällen auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen (sog. Ersatzvornahme). Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. 

d. Uns stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu. 

e. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, sofern das Gesetz keine längere Verjährungsfrist vorsieht. Sie beginnt – auch bei Abnahme von Teilleistungen – mit der Ablieferung bzw. Abnahme der gesamten vereinbarten Werk- oder sonstigen Leistung. Die Verjährung ist so lange gehemmt, solange die Leistung wegen eines Mangels überprüft oder die Mängelbeseitigung vorgenommen wird. Die Verjährung läuft wieder von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Mangel beseitigt ist oder der Auftragnehmer die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Bei Ersatzlieferung bzw. bei Mangelbeseitigung in Bezug auf die nachgebesserten Teile beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche von neuem zu laufen. Für Lieferteile, die wegen Gewährleistungsmängeln nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Nutzungsunterbrechung. 

f. Sofern wir von unserem Kunden wegen einer mangelhaften Lieferung in Anspruch genommen werden, so hat der AN uns auf seine Kosten alle zur Rechtsverteidigung erforderlichen oder sachdienlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich herauszugeben.

 

13. RECHTE DRITTER / SCHUTZRECHTE 

a. Der AN gewährleistet, dass durch oder im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Ländern in denen er den Liefergegenstand oder Teile davon herstellt oder herstellen lässt und Länder von denen der AN erkennen konnte, dass wir die erworbenen Produkte dort vertreiben, verletzt werden. 

b. Werden wir von einem Dritten wegen eines Verstoßes gegen ein Schutzrecht im Sinne von Ziffer 13 lit. a in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind in einem solchen Fall auch berechtigt, auf Kosten des AN von dem Inhaber des Rechts die erforderliche Genehmigung zu erwirken, wenn und soweit der AN uns diese nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist beschafft und die Kosten hierfür nicht die von dem AN nach Satz 1 zu tragenden Ansprüchen übersteigen würden. Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten und deren Abwehr notwendigerweise erwachsen. 

c. Stellt sich im Rahmen des Auftrages oder seiner Vorbereitung patent oder gebrauchsmusterfähiges Know-How heraus, zu dem wir beigetragen haben, ist der AN verpflichtet gemeinsam mit uns bei Schutzrechtsanmeldungen als Anmelder aufzutreten. Die Verwertung von schutzrechtsfähigem Know-How hat unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen. 

d. Der AN darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung hinweisen. 

 

14. SCHADENSERSATZ UND RÜCKTRITT

Für unsere Schadensersatzansprüche und unsere Rücktrittsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

15. PRODUZENTENHAFTUNG / VERSICHERUNG 

a. Werden wir aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, uns auf erstes Anfordern insoweit von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit der AN für den die Haftung auslösenden Produktfehler verantwortlich ist. Der AN wird gelieferte Gegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Die gesetzlichen Regelungen über den Gesamtschuldnerausgleich bleiben unberührt. 

b. Der AN hat in diesem Fall auch alle Aufwendungen, einschließlich der Kosten etwaiger Rückrufaktionen zu erstatten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

c. Der AN verpflichtet sich während der Dauer des Vertrages eine Betriebshaftpflichtversicherung und mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für seine Lieferungen, eine Produkthaftpflichtversicherung, die auch die Kosten einer Rückrufaktion – sowohl von uns als auch unseren Kunden – umfasst, zu unterhalten. Die Versicherung muss eine angemessene Deckungssumme aufweisen. Der AN ist verpflichtet, uns unaufgefordert das Bestehen der entsprechenden Versicherung nachzuweisen. 

 

16. INSOLVENZ

a. Wir können von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten bzw. im Falle von Dauerschuldverhältnissen diese kündigen, wenn der AN die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einstellt oder von ihm oder zulässigerweise vom AN oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist. 

b. Uns steht das Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht auch für den Fall zu, dass über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 

c. Gleiches gilt in dem Falle des Eintritts oder des drohenden Eintritts einer wesentlichen Vermögensverschlechterung beim AN, die zu einer Gefährdung der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Besteller führt. 

 

17. GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN / RÜCKGABE VON UNTERLAGEN 

a. Die wechselseitigen Verpflichtungen zur Geheimhaltung bestimmen sich nach den Regeln des jeweiligen projektspezifischen Auftrags bzw. der jeweiligen Bestellung. Sofern hierüber in dem jeweiligen Vertrag keine Regelung getroffen wurde, sind ist der AN jedenfalls verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen erkennbar geheimhaltungsbedürftige Unterlagen und Informationen („Informationen“) geheim zu halten und sie nur für den angegebenen Zweck zu verwenden. Die erlangten Informationen werden vom AN nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht, die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind und nur soweit, wie es für den Zweck der Lieferung an uns erforderlich sind. 

b. Sofern seitens des AN eine Unterbeauftragung eines Dritten erfolgen soll, bedarf dies unser vorherigen schriftlichen Zustimmung. Nach erfolgter Freigabe hat der AN den Dritten entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Für den Fall, dass der Dritte die Geheimhaltungspflicht verletzt, tritt der AN bereits jetzt sämtliche hieraus resultierende Ansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. 

c. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über den Zeitpunkt der Abwicklung der jeweiligen Bestellung zeitlich unbefristet hinaus, es sei denn, der AN weist nach, dass die betreffenden Informationen: zum Zeitpunkt der Offenbarung ohne Verschulden des AN bereits allgemein bekannt waren oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder dem AN ohne unser Verschulden und ohne einen Geheimhaltungsverstoß eines Dritten bereits bekannt waren. 

d. Unterlagen, die der AN im Rahmen seiner Tätigkeit erhalten hat, sind von ihm nach Beendigung des jeweiligen Auftrags unaufgefordert und unverzüglich an uns zurückzugeben. In elektronischer Form gespeicherte Informationen sind entsprechend zu vernichten. Der AN ist nicht berechtigt, an Unterlagen, die ihm von uns zur Verfügung gestellt hat, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. 

 

18. DATENSCHUTZ 

a. Der AN verpflichtet sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einzuhalten. Er ist unbeschadet der weiteren Regelungen in dieser Ziffer 15 für den rechtmäßigen Umgang mit den personenbezogenen Daten, die ihm von uns zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden verantwortlich. Der AN ist auch für die Einhaltung der formellen Datenschutzvorschriften (z. B. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Durchführung einer Datenschutz Folgenabschätzung, Führen von Verarbeitungsverzeichnissen) verantwortlich.

b. Der AN verpflichtet sich, die ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich auf rechtmäßige und transparente Weise, nach Treu und Glauben sowie ausschließlich für die Erbringung vertragsgegenständlichen Leistungen zu verarbeiten. Eine weitergehende Verwendung der Daten, insbesondere eine solche zu eigenen Zwecken des AN oder zu Zwecken Dritter, ist unzulässig. Ferner wird der AN die Verarbeitung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf das absolut notwendige Maß beschränken sowie für die Richtigkeit der Daten und deren Integrität und Vertraulichkeit Sorge tragen. 

c. Der AN verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität der ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen in dem durch die einschlägigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang zu ergreifen. Diese Verpflichtung umfasst auch Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technik (Privacy-by-Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy-by-Default). 

d. Der AN verpflichtet sich, zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeiter einzusetzen, die durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen unserer Bestellungen und Aufträge vertraut gemacht sowie, soweit Sie nicht bereits angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit (vormals Datengeheimnis) verpflichtet wurden. 

e. Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeitung schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DS-GVO. 

 

19. ABTRETUNG/AUFRECHNUNG/EIGENTUMSVORBEHALT 

a. Zur Abtretung von Ansprüchen sowie zur Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen den Besteller bedarf der AN der vorherigen schriftlichen Zustimmung. 

b. Wir sind berechtigt, den Vertrag insgesamt mit allen Rechten und Pflichten auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen oder auch nur einzelne Rechte aus dem Vertrag an ein verbundenes Unternehmen abzutreten. 

c. Der AN ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. 

d. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. 

 

20. SORGFALT UND EIGENTUMSVORBEHALT FÜR BEIGESTELLTES MATERIAL 

a. Werden beigestelltes Material und/oder Werkstücke beim AN beschädigt, zerstört oder kommen diese abhanden, so ist der AN hierfür in vollem Umfang verantwortlich und hat uns den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. 

b. Der AN ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung, Sicherung, Versicherung und Verwendung beigestellten Materials und/oder Werkstücken verantwortlich. Er ist verpflichtet, unser Eigentum zu kennzeichnen und getrennt zu lagern und zu verwalten. Unser Eigentum ist sorgfältig zu verwahren, insbesondere vor äußeren Einflüssen und Zugriffen Dritter zu schützen. Der AN ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zum Neuwert auf seine Kosten gegen Schäden aus Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Der AN tritt uns hiermit bereits jetzt alle etwaigen Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer oder Dritte ab. Wir nehmen die Abtretung an. 

c. Wir behalten uns an allen beigestellten Materialien das Eigentum bis zur vollständigen Lieferung vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den AN erfolgt für uns als Hersteller. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verbunden oder verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der AN nach gesetzlichen Vorschriften Alleineigentum, so übertragt er uns bereits jetzt das Miteigentum anteilsmäßig in Höhe der Quote, die sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes für die Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Hauptsache ergibt. 

d. Der AN hat uns unverzüglich über Zugriffe auf oder Eingriffe Dritter in unser Eigentum, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen, Beschädigungen, zu informieren und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der AN haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können. 

 

21. COMPLIANCE / UMWELT / SOZIALE VERANTWORTUNG / MINDESTLOHN / ENERGIEEFFIZIENZ / LIEFERANTENKODEX

a. Der AN verpflichtet sich zur Anerkennung des Lieferantenkodex der SCHNELLECKE GROUP AG & Co. KG. Für bestehende Geschäftsbeziehungen setzen wir das Einverständnis voraus, im Rahmen einer (Folge-) Beauftragung (Beschaffung) unseren Lieferantenkodex ebenfalls anzuerkennen. Nur durch eine schriftliche Ablehnung kann der AN diesem widersprechen. Wir weisen darauf hin, dass in diesem Fall eine Beschaffungsentscheidung überprüft und ggf. die Lieferantenbewertung negativ beeinflusst werden kann. 

b. Der Lieferantenkodex ist hier online einsehbar. Auf unser Verlangen ist vom AN ein Nachweis zu erbringen, der die Einhaltung der im Lieferantenkodex definierten Rahmenbedingungen bestätigt. 

 

22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

a. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

b. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Wolfsburg. Wir sind jedoch berechtigt, den AN nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

c. Sofern wir mit dem AN nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist Erfüllungsort für sämtliche vom AN zu erbringenden Lieferungen die vereinbarte Verwendungsstelle. 

d. Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns zustehendes Recht oder einen uns zustehenden Anspruch dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung gilt ebenfalls nicht als Verzicht. Ein einmaliger Verzicht gilt nicht als Verzicht bei einer anderen Gelegenheit.

Hier finden Sie unsere aktuell gültigen Allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen als Datei zum Download.

Der Lieferantenkodex

Nachhaltigkeitsstandards für Geschäftspartner der Schnellecke Group

Vorwort 

Die Schnellecke Group ist ein weltweit führendes Unternehmen für logistische Dienstleistungen in der Automobilindustrie sowie Produzent von Karosserieteilen. Wir stehen zu unserer unternehmerischen Verantwortung gegenüber Kunden, Mitarbeitenden, Umwelt und Gesellschaft und erwarten dies ebenso von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern. 

Die nachfolgenden Mindeststandards formulieren die Anforderungen der Schnellecke Group an alle Geschäftspartner zu Menschenrechten, Arbeitsstandards, Geschäftsethik und Umweltschutz. Die Mindeststandards basieren auf der Menschenrechtserklärung und den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen, den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der OECD sowie den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). 

Die Schnellecke Group hat sich für die eigene betriebliche Praxis mit ihrem Verhaltenskodex dieselben Bestimmungen und Standards auferlegt. Darüber hinaus erwartet die Schnellecke Group, dass sich Geschäftspartner uneingeschränkt an alle geltenden Regeln und Gesetze halten. Die Schnellecke Group unterstützt Lieferanten bei der Umsetzung der Anforderungen durch gezielte Informationen und Schulungen. Die Schnellecke Group behält sich außerdem vor, deren Einhaltung zu überprüfen und bei Verstößen Konsequenzen zu ziehen. 

Stand: 04/2019 Seite 2 von 4 

 

1. Arbeits- und Menschenrechtsstandards

1.1 Einhaltung der Menschenrechte 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group sind aufgefordert, die weltweit geltenden Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte zu respektieren und deren Einhaltung zu fördern. Als Geschäftspartner der Schnellecke Group erwarten wir, dass sie bei allen Geschäftsaktivitäten in ihrem eigenen Einflussbereich darauf hinwirken, dass sie selbst und keiner ihrer eigenen Geschäftspartner Menschenrechtsverletzungen begehen oder daran beteiligt sind.

1.2 Ächtung von Kinder- und Zwangsarbeit 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group dürfen unter keinen Umständen Kinder- oder Zwangsarbeit einsetzen oder mit Geschäftspartnern zusammenarbeiten, die dies tun. Als Geschäftspartner der Schnellecke Group sind sie angehalten, sich an die Mindestanforderungen der ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie zum Verbot von Kinderarbeit zu halten (ILO 138 und 182). 

1.3 Schutz vor Diskriminierung 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group sind verpflichtet jegliche Diskriminierung aufgrund von ethnischer, nationaler oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Krankheit, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung, politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung zu unterlassen. 

1.4 Vereinigungsfreiheit 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group haben die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen zu wahren. Dafür haben sie sicherzustellen, dass ihre Arbeitnehmer sich entsprechend der gültigen Gesetze zusammenschließen, einer Gewerkschaft beitreten oder eine Vertretung bilden können. 

1.5 Arbeits- und Gesundheitsschutz 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group halten sich an die jeweils anwendbaren nationalen Bestimmungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Als Geschäftspartner der Schnellecke Group unterstützen sie die Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. 

1.6 Löhne, Arbeitszeiten und Zusatzleistungen 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group sind aufgefordert für eine angemessene Entlohnung ihrer Mitarbeiter zu sorgen, die den gesetzlichen Anforderungen zu Mindestlöhnen, Tarifgesetzen und gesetzlichen Sozialleistungen entsprechen. Sollten gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen nicht vorliegen, orientiert sich die Entlohnung an den branchenspezifischen und ortsüblichen Vergütungen und Leistungen.

 

2. Geschäftsethik und Marktverhalten

2.1 Rechtskonformität 

Die Schnellecke Group erwartet von ihren Lieferanten und Geschäftspartnern uneingeschränkte Integrität. Sie verpflichten sich im Rahmen ihrer unternehmerischen Verantwortung zur Einhaltung aller jeweils gültigen Gesetze und Regelungen, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Schnellecke Group bestehen. 

2.2 Korruptionsverbot 

Die Schnellecke Group erwartet von ihren Lieferanten und Geschäftspartnern eine Null-Toleranz-Politik gegenüber jeglicher Form von Korruption, Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Betrug oder Untreue im Geschäftsverkehr. Als Geschäftspartner der Schnellecke Group verpflichten sie sich sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter und Unternehmensvertreter keine Bestechungsgelder oder sonstige Formen von Vorteilsgewährung gegenüber Kunden, Amtsträgern oder sonstigen Dritten anbieten oder annehmen. 

2.3 Vermeidung von Interessenskonflikten 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group sind aufgefordert, ihre Entscheidungen ausschließlich auf Grundlage sachlicher Kriterien zu treffen und sich nicht von persönlichen Interessen oder Beziehungen beeinflussen zu lassen. 

2.4 Faires Marktverhalten 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group müssen die jeweils gültigen Gesetze zum Kartell- und Wettbewerbsrecht einhalten. Als Geschäftspartner der Schnellecke Group achten sie den fairen Wettbewerb und halten sich an das Verbot über wettbewerbswidrige Absprachen mit Wettbewerbern und Lieferanten. 

2.5 Schutz von Daten und Geschäftsgeheimnissen 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group müssen die jeweils geltenden Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten von Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und sonstigen Dritten beachten. Als Geschäftspartner der Schnellecke Group sind sie zudem verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen zur Schnellecke Group bekannt werden, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.

 

3. Umweltschutz und Produktsicherheit 

3.1 Ökologische Verantwortung 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group haben in Bezug auf den Umweltschutz verantwortlich und nachhaltig zu wirtschaften und verpflichten sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Umwelt zu schützen und negative Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren und Ressourcen zu schonen. Dafür halten sie alle jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zu Umweltschutz und Nachhaltigkeit ein und besitzen alle für ihr Unternehmen erforderlichen Umweltgenehmigungen und Lizenzen. Chemikalien und andere Stoffe, die bei Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen können, müssen identifiziert sein. Für sie ist ein geeignetes Gefahrstoffmanagement einzurichten, damit sie durch entsprechende Vorgehensweisen sicher gehandhabt, gelagert, transportiert und entsorgt werden können. 

3.2 Abfall und Emissionen 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group verfügen über geeignete Systeme, die den sicheren Umgang mit Abfall, Luftemissionen und Abwasser gewährleisten. Es wird erwartet, dass Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group ein geeignetes Umweltmanagementsystem einsetzen, um ihrer ökologischen Verantwortung gerecht zu werden. Es wird empfohlen, dass die Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group entsprechende Kohlenstoffdioxid- und/oder Umweltbilanzen für ihre Produkte und Dienstleistungen erstellen. 

3.3 Produktsicherheit 

Lieferanten und Geschäftspartner der Schnellecke Group beachten alle jeweils anwendbaren produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften. Alle Produkte und Dienstleistungen müssen bei Lieferung die vertraglich festgelegten Kriterien für Qualität, Sicherheit und Kennzeichnung erfüllen. 

3.4 Verantwortungsvolle Rohstofflieferkette 

Die Schnellecke Group erwartet von ihren Lieferanten und Geschäftspartner die Sicherstellung einer verantwortungsbewussten Ressourcenbeschaffung. Sie sind angehalten, die Beschaffung und Verwendung von Konfliktmaterialien zu vermeiden, die rechtswidrig oder durch ethisch verwerfliche oder unzumutbare Maßnahmen erlangt wurden. Zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette empfehlen wir die Nutzung geeigneter Dokumentationsmaßnahmen.

 

4. Kontrolle der Einhaltung und Meldung von Verstößen 

4.1 Kontrolle der Einhaltung

Die Schnellecke Group behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards in der Lieferkette mit geeigneten Mitteln zu überprüfen. Die Prüfung kann mittels Fragebogen (Lieferantenselbstauskunft) oder durch den Einsatz von Experten vor Ort erfolgen, wobei letzteres nur nach vorheriger Ankündigung und in Anwesenheit von Vertretern des Geschäftspartners erfolgen darf. Die eigenverantwortliche Einhaltung d er Nachhaltigkeitsstandards muss so erfolgen, dass der Schnellecke Group keine weiteren Kosten entstehen.

4.2 Meldung von Verstößen

Das Hinweisgebersystem der Schnellecke  Group ist für Hinweise auf schwere Regel- und Rechtsverstöße von konzernangehörigen

Mitarbeitenden zuständig. Im Rahmen eines transparenten und fairen Verfahrens, werden Hinweisgebende, Betroffene und das Unternehmen gleichermaßen geschützt. Bei konkreten Anhaltspunkten auf ein potenzielles Fehlverhalten bitten wir, dieses an

compliance(at)schnellecke.com zu melden.

 

Schnellecke Group AG & Co. KG

Stellfelder Straße 39 

38442 Wolfsburg 

E-Mail: compliance(at)schnellecke.com

 

Hier finden Sie unseren Lieferantenkodex als Datei zum Download.
Hier finden Sie unseren Lieferantenkodex als Datei zum Download.